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   BSG, 17.02.1981 - 7 RAr 94/79   

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BSG, 17.02.1981 - 7 RAr 94/79 (https://dejure.org/1981,3845)
BSG, Entscheidung vom 17.02.1981 - 7 RAr 94/79 (https://dejure.org/1981,3845)
BSG, Entscheidung vom 17. Februar 1981 - 7 RAr 94/79 (https://dejure.org/1981,3845)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Abfindung - Arbeitslosengeld - Einbeziehung

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Wird zitiert von ... (32)Neu Zitiert selbst (5)

  • BSG, 14.02.1978 - 7 RAr 57/76
    Auszug aus BSG, 17.02.1981 - 7 RAr 94/79
    Diese Neuregelung des 5 117 AFG entspricht Art. 5 des Grundgesetzes (GG) und trägt, wie der Senat schon entschieden hat (BSGE 46, 20, 25 f = SozR 4100 5 117 Nr. 2), den Bedenken Rechnung, die das BVerfG gegen $ 117 Abs. 2 und 5 AFG aF hatte.

    Ebenso bedarf der Arbeitslose keines Als, soweit ihm bei vorzeitiger Beendigung des Arbeitsverhältnisses eine Entschädigung für den Lohnausfall gewährtwird.Eine solche Entschädigung in einem bestimmten, durch & 117 Abs. 3 AFG nF pauschalierten Umfange wird in 5 117 Abs. 2 AFG aF ua.unwiderleglich vermutet, wenn das Arbeitsverhältnis bei Gewährung einer Abfindung vorzeitig durch Vergleich beendet worden ist (Vgl BSGE 46, 20, 29 = SozR 4100 5 117 Nr. 2 mwN; BSG SozR 5 117 Nr. 5).

    Ein solcher Zusammenhang ist bei einer vergleichsweisen Beendigung eines Arbeitsverhältnisses nicht zweifelhaft; das gilt auch"sofern die Abfindung aus sozialen Gründen gewährt werden ist (vgl BSGE 46, 20, 50 = SozR 4100 5 147 Nr. 2).

    Die Einbeziehung der Abfindung solcher Arbeitnehmer in die Ruhensregelung, denen - wie dem Kläger - bis zur Vollendung ihres 65. Lebensjahres nur noch aus wichtigen Grunde gekündigt werden kann, ist, wie ergänzend zu BSGE 46, 20, 25 f = SozR 4100 $ 117 Nr. 2 zu bemerken ist, auch im Hinblick auf Betriebsstillegungen und Betriebseinschränkungen verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.

  • BVerfG, 12.05.1976 - 1 BvL 31/73

    Verfassungsmäßigkeit der Anrechnung einer Abfindung auf Arbeitslkosengeld

    Auszug aus BSG, 17.02.1981 - 7 RAr 94/79
    Mit dieser Ubergangsvorschrift bezweckte der Gesetzgeber, die mit 5 117 Abs. 2 AFG nF vorgenommene Verallgemeinerung der Anwendungsfälle, die durch den Beschluß des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) vom 12. Mai 1976 (BVerfGE 42, 176 = SozR 4100 5 117 Nr. 1) zu 5 117 AFG aF nicht erforderlich geworden war, von dem rückwirkenden Inkrafttreten auszuschließen (vgl Begründung zu Art. 2 Nr. 5 des Regierungsentwurfs des 4. ÄndG- AFG, BT-Drucks 8/85? S 10).

    Die Abfindung des unkündbaren Arbeitnehmers, der sich den gerade für Krisenzeiten vorgesehenen Schutz vor ordentlicher Kündigung "abkaufen" läßt, ist mit der bei regelrechter Beendigung des Arbeitsverhältnisses gezahlten Abfindung nicht gleichzusetzen; denn.bei der Bemessung von Abfindungen vorzeitig ausscheidender Arbeitnehmer hat das Element des ausfallenden Arbeitsentgelts in aller Regel eine höhere Bedeutung (BVerfGE 42, 176, 184).

    Daher verbietet Art. 5 Abs. 1 GG dem Gesetzgeber nicht, zwischen Abfindungen bei vorzeitiger und bei regelrechter Beendigung von Arbeitsverhältnissen zu differenzieren (BVerfGE 42, 176, 185).

  • BVerfG, 12.11.1958 - 2 BvL 4/56

    Preisgesetz

    Auszug aus BSG, 17.02.1981 - 7 RAr 94/79
    Die Ausgestaltung des Sozialstaates obliegt im wesentlichen ihm (BVerfGE 4, 97, 405; 8, 274, 529; 36, 73, 84); seine Entscheidungsfreiheit ist lediglich insoweit eingeschränkt, als die Regelung den Anforderungen sozialer Gerechtigkeit genügen muß (BVerfGE 40, 424, 455 f; BSGE 45, 428, 453 f mwN), wie das hier der Fall ist.
  • BAG, 05.12.1957 - 1 AZR 594/56

    Unzulässige Frage nach Vorstrafen bei Einstellung

    Auszug aus BSG, 17.02.1981 - 7 RAr 94/79
    Wie das LSG zutreffend erwähnt hat, kann die Stillegung eines Betriebes, je nach Abwägung der für den Einzelfall in Betracht kommenden Umstände, einen wichtigen Grund zur außerordentlichen Kündigung darstellen, wenn das Arbeitsverhältnis einer ordentlichen Kündigung nicht mehr unterliegt (BAGB 5, 20 = NJW 1958, 516 = AP 5 626 BGB Nr. 16 mit Anm Hueck; vgl für Dienstverträge BGH WPM1975, 761; allgemein Becker ua, Gemeinschaftskommentar zum Kündigungsschutzgesetz usw, 1981, 5 626 BGB RdNrn 420 ff, 202 ff, 515; Wang Betrieb 4977, 676).
  • BVerfG, 03.10.1973 - 1 BvL 30/71

    Verfassungsmäßigkeit der "Abschmelzung" des Knappschaftsruhegeldes

    Auszug aus BSG, 17.02.1981 - 7 RAr 94/79
    Die Ausgestaltung des Sozialstaates obliegt im wesentlichen ihm (BVerfGE 4, 97, 405; 8, 274, 529; 36, 73, 84); seine Entscheidungsfreiheit ist lediglich insoweit eingeschränkt, als die Regelung den Anforderungen sozialer Gerechtigkeit genügen muß (BVerfGE 40, 424, 455 f; BSGE 45, 428, 453 f mwN), wie das hier der Fall ist.
  • BAG, 09.10.1996 - 5 AZR 246/95

    Anrechnung von Arbeitslosengeld auf die Abfindung

    Die Vorschrift beruht auf der Überlegung, daß eine Abfindung, die bei Vorliegen eines Grundes zur fristlosen Kündigung gewährt wird, keine Vergütungsbestandteile für die Zeit nach dem Zeitpunkt der möglichen fristlosen Kündigung enthält (vgl. Begründung zu Art. 1 Nr. 8 des RegE des 4. ÄndG-AFG, BT-Drucks. 8/857 S. 9; BSG Urteil vom 17. Februar 1981 - 7 RAr 94/79 - SozR 4100 § 117 Nr. 5; Gagel, aaO, Rz 162; Niesel/Düe, aaO, Rz 49 ff.).

    Nach ständiger Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (Urteil vom 17. März 1981 - 7 RAr 16/80 - SozR 1700 § 31 Nr. 1; Urteil vom 17. Februar 1981, aaO) ist das Vorliegen eines Grundes für eine fristlose Kündigung auch dann zu prüfen, wenn sich die Arbeitsvertragsparteien nach einer fristlosen Kündigung über das Ende des Arbeitsverhältnisses verständigen und eine Abfindung vereinbaren.

  • BSG, 03.03.1993 - 11 RAr 57/92

    Abfindung - Darlehn

    Eine solche Entschädigung in einem bestimmten, durch Abs. 2 und 3 pauschalierten Umfang wird unwiderleglich vermutet, wenn das Arbeitsverhältnis bei Gewährung einer Abfindung, Entschädigung oder ähnlichen Leistung vorzeitig beendet wird; in diesem Falle wird Alg für eine bestimmte Zeit nach dem Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis verwehrt, die kalendermäßig abläuft (vgl BSGE 46, 20, 29 = SozR 4100 § 117 Nr. 2; BSGE 50, 121, 125 = SozR 4100 § 117 Nr. 3; SozR 4100 § 117 Nr. 5; BSGE 61, 5 = SozR 4100 § 117 Nr. 17).
  • BSG, 12.12.1984 - 7 RAr 16/84

    Betriebsstillegung - Außerordentliche Kündigung - Normative Vorschift -

    Der § 117 III 2 Nr. 3 AFG ist nicht entsprechend anzuwenden, wenn der Arbeitgeber bei einer Betriebsstillegung dem ordentlich nicht mehr kündbaren Arbeitnehmer nur unter Einhaltung einer Frist außerordentlich kündigen kann (Modifizierung von BSG, SozR 4100 § 117 Nr. 5).

    Es besteht daher kein zwingender praktischer Anlaß, von der bisher übereinstimmenden Rechtsprechung, der sich der erkennende Senat angeschlossen hat (SozR 4100 § 117 Nr. 5), Abstand zu nehmen, zumal da im Schrifttum allgemein Zustimmung gefunden hat, daß in diesen Fällen eine außerordentliche Kündigung aus wichtigem Grunde im Grenzfall in Betracht kommt (Hillebrecht in Becker ua, Gemeinschaftskommentar zum Kündigungsschutzgesetz, 2. Auflage 1984, § 626 RdZiffern 87, 120f, 313; Neumann in Staudinger, Kommentar zum BGB, 12. Auflage, § 626 RdZiff 51; Hueck Anm. zu AP Nr. 4, 15 und 16 zu § 626 BGB; aA Schwerdtner in Münchner Kommentar zum BGB, § 626 RdZiffern 17, 40), überdies ist eine Rechtsanalogie zu § 15 Abs. 4 KSchG, wonach die an sich für die Dauer des Amtes ausgeschlossene ordentliche Kündigung von Mitgliedern des Betriebsrates zum Zeitpunkt der Betriebsstilllegung zulässig ist, ihrerseits Einwendungen ausgesetzt.

    Nach erneuter Überprüfung hält der Senat daher nicht an der in den Urteilen vom 17. Februar 1981 - 7 RAr 90/79 und 94/79 -, letzteres veröffentlicht in SozR 4100 § 117 Nr. 5, vertretenen Ansicht fest, daß nach § 117 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 AFG die bei einer Betriebsstillegung gewährte Abfindung des unkündbaren Arbeitnehmers zu keinem Ruhen des Alg führt, wenn das Arbeitsverhältnis zu einem Zeitpunkt beendet wird, zu dem der Arbeitgeber durch eine wegen der Betriebsstillegung ausgesprochene Kündigung das Arbeitsverhältnis hätte beenden können.

  • BSG, 15.02.2000 - B 11 AL 45/99 R

    Beginn der Ruhenszeit bei Abfindung nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses und

    Während § 117 Abs. 1 AFG die Zeit bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses betrifft (BSG SozR 4100 § 117 Nr. 7; SozR 3-4100 § 117 Nr. 11), versagt § 117 Abs. 2 und 3 AFG die Alg-Zahlung, solange dem Arbeitslosen für die Zeit nach dem Arbeitsverhältnis in Höhe des bisherigen Entgelts eine Entschädigung für Lohnausfall zur Verfügung steht, von der das Gesetz bei "vorzeitigem" Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis und einer Abfindung wegen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses ausgeht (BSGE 46, 20, 29 = SozR 4100 § 117 Nr. 2; BSGE 50, 121, 125 = SozR 4100 § 117 Nr. 3; SozR 4100 § 117 Nr. 5; BSGE 61, 5, 7 f = SozR 4100 § 117 Nr. 17; SozR 3-4100 § 117 Nr. 10).

    Offen kann bleiben, ob das LSG auch das Entgelt pro Kalendertag (132,24 DM unter Berücksichtigung der Lohnabrechnungszeiträume der letzten sechs Monate) und dementsprechend die angesetzten 37 Kalendertage richtig berechnet hat (vgl BSG SozR 4100 § 117 Nr. 5; Gagel, AFG, Stand 1998, § 117 RdNr 175).

  • BSG, 20.01.2000 - B 7 AL 48/99 R

    Ruhen des Anspruchs auf Arbeitslosengeldanspruch bei Abfindung

    Ein ursächlicher Zusammenhang zwischen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses und der Abfindung ist bei einer vergleichsweisen Beendigung eines Arbeitsverhältnisses nicht zweifelhaft; dies gilt auch, sofern die Abfindung aus sozialen Gründen oder als freiwillige Zuwendung gewährt wird (vgl BSG SozR 4100 § 117 Nr. 5, S 37).
  • BSG, 21.09.1995 - 11 RAr 41/95

    Ruhen des Anspruchs auf Arbeitslosengeld nach § 117 Abs. 2 AFG

    Daß im Regelfall zwischen der vorzeitigen Beendigung des Arbeitsverhältnisses und der Abfindung ein Kausalzusammenhang besteht und deshalb - worauf die Revision zu Recht hingewiesen hat - in der älteren Rechtsprechung des BSG (vgl. beispielsweise SozR 4100 § 117 Nr. 5 S. 37) von einem ursächlichen Zusammenhang zwischen der "vorzeitigen" Beendigung des Arbeitsverhältnisses und der Abfindung die Rede war, ändert nichts daran, daß eine solche kausale Verknüpfung in § 117 Abs. 2 AFG nicht gefordert wird.
  • BSG, 29.08.1991 - 7 RAr 130/90

    Ruhen des Anspruchs auf Arbeitslosengeld, Erstattung des Arbeitslosengeldes wegen

    Die Annahme des Gesetzgebers, daß bei vorzeitiger Beendigung von Arbeitsverhältnissen Abfindungen in bestimmtem Umfang eine Lohnausfallvergütung enthalten, ist aber auch gerechtfertigt, wenn Unternehmer und Betriebsrat die Abfindung in einer Betriebsvereinbarung (Sozialplan nach § 112 Abs. 1 Betriebsverfassungsgesetz ) vereinbaren bzw anstelle dieser Vertragspartner gemäß § 112 Abs. 4 BetrVG die Einigungsstelle den Sozialplan beschließt (BSG SozR 4100 § 117 Nr. 5).
  • BSG, 24.06.1999 - B 11 AL 7/99 R

    Arbeitslosengeld - Abfindung - Ruhen - Gleichwohlgewährung - Zahlung - befreiende

    Die Begrenzung der Ruhensdauer bis zu dem Tag, an dem der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist hätte kündigen können, beruht auf dem Gedanken, unter solchen Umständen könne in einer Abfindung Arbeitsentgelt nicht enthalten sein (dazu und den sich daraus ergebenden Folgen: BSG SozR 4100 § 117 Nr. 5; Bauer, Arbeitsrechtliche Aufhebungsverträge, 5. Aufl 1997, RdNr 1017 f mwN).
  • LSG Hessen, 16.08.1989 - L 8 KR 1211/87

    Zur Beitragspflicht zum Gesamtsozialversicherungsbeitrag von Abfindungen (§ 14

    Auch die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit haben die Berechtigung der außerordentlichen Kündigung im Nachhinein als Vortrage zu prüfen, wenn sich die Parteien des Arbeitsvertrages auf einen späteren Beendigungszeitpunkt als den der fristlosen Kündigung einigen (BAG, Urteil vom 28. April 1983 - 2 AZR 446/81 - AP Nr. 3 zu § 117 AFG; vgl. auch BSG, Urteil vom 17. Februar 1981 - 7 RAr 94/79 - SozR 4100 § 117 Nr. 5).

    Nur in seltenen Fällen wird nämlich ein Arbeitgeber, der ohne Einhaltung einer Kündigung aus wichtigem Grunde hätte kündigen können, zur Zahlung einer Abfindung gemäß §§ 9, 10 KSchG bereit sein (BSG, Urteil vom 17. Februar 1981 - 7 RAr 94/79 - SozR 4100 § 117 Nr. 5).

  • BSG, 08.02.2001 - B 11 AL 59/00 R

    Arbeitslosengeld - Gleichwohlgewährung - Berechnung des Erstattungsanspruches -

    Der sich hiernach ergebenden Ruhensfolge steht nicht entgegen, daß die Abfindung in einem Sozialplan vereinbart worden ist; denn die Annahme des Gesetzgebers, daß bei vorzeitiger Beendigung von Arbeitsverhältnissen Abfindungen im bestimmten Umfang eine Lohnausfallvergütung enthalten, ist auch bei Sozialplan-Abfindungen berechtigt (BSG SozR 4100 § 117 Nr. 5; SozR 3-4100 § 117 Nr. 6).
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 05.06.2014 - L 9 AL 131/13

    Ruhen des Arbeitslosengeldanspruchs: Achtung bei Nichteinhaltung der

  • BSG, 29.07.1993 - 11 RAr 17/92

    Ruhen des Anspruchs auf Arbeitslosengeld - Urlaubsabgeltung wegen Beendigung des

  • BSG, 23.06.1982 - 7 RAr 80/81

    Anspruch auf Arbeitslosengeld; Erhalt einer Abfindung; Ruhen des Anspruchs;

  • BSG, 20.01.2000 - B 7 AL 4/99 R

    Ruhen des Anspruchs auf Arbeitslosengeldanspruch bei Abfindung

  • BSG, 21.09.1995 - 11 RAr 23/95

    Kündigungsfrist - Arbeitsverhältnis - Optionsrecht

  • BSG, 12.12.1984 - 7 RAr 87/83

    Befristetes Arbeitsverhältnis - Vorzeitige Beendigung

  • LSG Bayern, 17.12.1998 - L 9 AL 167/97

    Ruhen des Anspruchs auf Arbeitslosengeld; Parteistellung des Konkursverwalters;

  • BSG, 25.07.1985 - 7 RAr 108/83

    Anspruch auf Zahlung von Arbeitslosengeld - Revisionsbegründung bei nicht

  • LSG Berlin-Brandenburg, 29.08.2012 - L 18 AL 6/12

    Entlassungsentschädigung - außerordentliche Kündigung

  • LSG Bayern, 17.12.1998 - L 9 AL 109/97

    Anspruch auf Zahlung von Arbeitslosengeld; Beginn des Ruhenszeitraums nach § 117

  • LSG Saarland, 10.09.1998 - L 6/1 Ar 107/96

    Anhörung zu einem während des Gerichtsverfahrens erlassenen Verwaltungsakt;

  • BSG, 11.01.1990 - 7 RAr 130/88

    Ruhen des Anspruchs auf Arbeitslosengeld bei Zahlung einer Abfindung -

  • BSG, 14.03.1996 - 7 RAr 24/95

    Ruhen des Leistungsanspruches wegen Erhalts oder Beanspruchung einer Abfindung,

  • LSG Hessen, 18.07.1990 - L 6 Ar 603/89

    Abfindung; Ruhen; Arbeitslosengeld; Beendigung; Arbeitsverhältnis;

  • BSG, 08.12.1987 - 7 RAr 42/86

    Kündigung - Abfindung - Arbeitslosengeld

  • LSG Saarland, 10.09.1998 - L 6 Ar 17/97

    Einordnung von im Rahmen des Konkursverfahrens gewährten Betriebsrenten als

  • BSG, 25.10.1989 - 7 RAr 90/88

    Streit zwischen einem Versicherungsnehmer und dem Versicherungsgeber über die

  • BSG, 15.11.1984 - 7 RAr 109/83

    Auslegung irrevisiblen Rechts - Revisibilität - Inzidente Auslegung revisiblen

  • BAG, 09.07.1987 - 2 AZR 498/86
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 18.12.2012 - L 7 AL 96/11
  • LSG Baden-Württemberg, 10.07.2009 - L 12 AL 739/09
  • SG Stade, 08.02.2007 - S 6 AL 36/06
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